gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien

gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien
durch  Tarifvertrag vorgesehene und geregelte Einrichtungen, meistens „Kassen“, die für eine ganze Branche bestimmte Fürsorgeleistungen erbringen (z.B. Lohnausgleichskassen, Zusatzversorgungskassen, Urlaubskassen, überbetriebliche Ausbildungsstätten). Nach § 4 II TVG gelten tarifvertragliche Regelungen über g.E.d.T. unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ( Tarifgebundenheit). Danach können in Tarifverträgen auch Beitragspflichten zu g.E.d.T. begründet werden.

Lexikon der Economics. 2013.

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