gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien
- gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien
durch ⇡ Tarifvertrag vorgesehene und geregelte Einrichtungen, meistens „Kassen“, die für eine ganze Branche bestimmte Fürsorgeleistungen erbringen (z.B. Lohnausgleichskassen, Zusatzversorgungskassen, Urlaubskassen, überbetriebliche Ausbildungsstätten). Nach § 4 II TVG gelten tarifvertragliche Regelungen über g.E.d.T. unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (⇡ Tarifgebundenheit). Danach können in Tarifverträgen auch Beitragspflichten zu g.E.d.T. begründet werden.
Lexikon der Economics.
2013.
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